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273-70

Zeichen 273-70: Verbot des Unterschreitens des Mindestabstands (70 m)

Zeichen 273-70: Verbot des Unterschreitens des Mindestabstands (70 m)

Erklärung

Fahrer von Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und von Zugmaschinen müssen mindestens 70 m Abstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art halten. Pkw und Busse sind ausgenommen.

Gilt für Lkw – Pkw halten trotzdem genug Abstand.
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